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Änderung § 158 ZPO vom 01.07.2008

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§ 158 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 158 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000

(Textabschnitt unverändert)

§ 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung


(Text alte Fassung)

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. Das Gleiche gilt im Falle des § 157 Abs. 2, sofern die Untersagung bereits bei einer früheren Verhandlung geschehen war.

(Text neue Fassung)

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.