§ 1106 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1106 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
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(Text alte Fassung) § 1106 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1106 Bestätigung inländischer Titel |
(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (2) 1 Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. 2 Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden. |