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Änderung § 1108 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1108 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1108 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122

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§ 1108 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1108 Übersetzung


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Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.