Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 811c ZPO vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZVRuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 811c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 811c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren


(Text neue Fassung)

§ 811c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.