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Änderung § 812 ZPO vom 01.01.2022

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§ 812 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 812 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 812 Pfändung von Hausrat


(Text neue Fassung)

§ 812 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.



 

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