§ 173 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 174 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Text alte Fassung)§ 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle | (Text neue Fassung)§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle |
(Textabschnitt unverändert) 1 Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. 2 Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. 3 Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat. |