Änderung § 174 ZPO vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ERVAG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 173 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 174 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607

(Text alte Fassung)

§ 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


(Text neue Fassung)

§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


(Textabschnitt unverändert)

1 Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. 2 Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. 3 Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed