§ 23a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 23a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen | (Text neue Fassung)§ 23a (aufgehoben) |
Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |