Änderung § 23a ZPO vom 01.09.2009

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§ 23a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 23a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen


(Text neue Fassung)

§ 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.



 
 



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