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Änderung § 35a ZPO vom 01.09.2009

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§ 35a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 35a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen


(Text neue Fassung)

§ 35a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.