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Änderung § 93c ZPO vom 01.09.2009

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§ 93c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 93c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft


(Text neue Fassung)

§ 93c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt entsprechend.