§ 93c ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 93c ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft | (Text neue Fassung)§ 93c (aufgehoben) |
Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt entsprechend. |