Änderung § 234 ZPO vom 01.09.2009

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§ 234 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 234 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 234 Wiedereinsetzungsfrist


(Text alte Fassung)

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. 2 Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.






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