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Änderung § 798a ZPO vom 01.09.2009

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§ 798a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 798a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit


(Text neue Fassung)

§ 798a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, dass Minderjährigkeit nicht mehr besteht.