§ 798a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 798a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit | (Text neue Fassung)§ 798a (aufgehoben) |
Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, dass Minderjährigkeit nicht mehr besteht. |