Änderung § 50 ZPO vom 30.09.2009

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§ 50 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 50 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(Text alte Fassung)

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(Text neue Fassung)

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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