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Änderung § 495 ZPO vom 23.12.2025
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| § 495 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 495 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 495 Anzuwendende Vorschriften | |
| (Text alte Fassung) (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. | (Text neue Fassung) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. |
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