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Änderung § 1129 ZPO vom 23.12.2025

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§ 1129 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 1129 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1129 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1129 Beweisaufnahme


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(1) 1 In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. 2 § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.

(2) 1 Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. 2 Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. 3 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

(3) 1 Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 2 Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.


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