| § 1130 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 1130 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 1130 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung |
(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. (2) 1 Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. 2 Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. 3 § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |