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Änderung § 802h ZPO vom 01.01.2013

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§ 802h ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 802h ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898

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§ 802h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung


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(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.