Änderung § 903 ZPO vom 01.01.2013

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§ 903 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 903 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung


(Text neue Fassung)

§ 903 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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