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Änderung § 905 ZPO vom 01.01.2013

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§ 905 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 905 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 905 Haftunterbrechung


(Text neue Fassung)

§ 905 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Haft wird unterbrochen:

1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;

2. (weggefallen).



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)