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Änderung § 906 ZPO vom 01.01.2013

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§ 906 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 906 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 906 Haftaufschub


(Text neue Fassung)

§ 906 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)