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Änderung § 911 ZPO vom 01.01.2013

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§ 911 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 911 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung


(Text neue Fassung)

§ 911 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.