Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 913 ZPO vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZwVollStrÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 913 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 913 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 913 Haftdauer


(Text neue Fassung)

§ 913 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.