§ 913 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 913 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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(Text alte Fassung) § 913 Haftdauer | (Text neue Fassung)§ 913 (aufgehoben) |
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. |