Änderung § 913 ZPO vom 01.01.2013

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§ 913 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 913 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 913 Haftdauer


(Text neue Fassung)

§ 913 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.



 



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