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Änderung § 272 ZPO vom 01.05.2013

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§ 272 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 272 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise


(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

 

 
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