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Änderung § 759 ZPO vom 30.06.2013

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§ 759 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 759 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
(Textabschnitt unverändert)

§ 759 Zuziehung von Zeugen


(Text alte Fassung)

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

(Text neue Fassung)

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.