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Änderung § 116 ZPO vom 01.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 116 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 116 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

(Text neue Fassung)

1 Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;

2. eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

vorherige Änderung

§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.



2 § 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. 3 Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(heute geltende Fassung)