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Änderung § 1111 ZPO vom 10.01.2015

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§ 1111 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung
§ 1111 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1111 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1111 Verfahren


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.

(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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