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Änderung § 190 ZPO vom 08.09.2015

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§ 190 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 190 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 145 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.