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Änderung § 703b ZPO vom 08.09.2015

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§ 703b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 703b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 145 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung


(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

(heute geltende Fassung)