Änderung § 774 ZPO vom 26.11.2015

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§ 774 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 774 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten


(Text neue Fassung)

§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners


vorherige Änderung

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.



Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.




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