Änderung § 802g ZPO vom 26.11.2016

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§ 802g ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
§ 802g ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 802g Erzwingungshaft


(1) 1 Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2 In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3 Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2 Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2 Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(heute geltende Fassung) 



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