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Änderung § 882f ZPO vom 26.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 882f ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
§ 882f ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591

(Textabschnitt unverändert)

§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

vorherige Änderung

6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.



6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.


2 Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.