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Änderung § 958 ZPO vom 18.01.2017

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§ 958 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 958 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 958 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 958 Schadensersatz


vorherige Änderung

 


1 Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung der Vollstreckung zu erwirken. 2 Im Übrigen richtet sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

(heute geltende Fassung)