Änderung § 614 ZPO vom 01.11.2018

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§ 614 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 614 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151

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§ 614 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

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1 Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. 2 Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.




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