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Änderung § 1119 ZPO vom 16.02.2019

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§ 1119 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 1119 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54

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§ 1119 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit


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(1) 1 Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt unmittelbar an diese Behörde wenden. 2 Dazu nutzt es das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beachtung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen. 3 Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(2) Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellenden Urkunden unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.


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