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Änderung § 718 ZPO vom 01.01.2020

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§ 718 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 718 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit


(Text alte Fassung)

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. 2 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.