Synopse aller Änderungen der ZPO am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 10 des AnwBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Textabschnitt unverändert)

§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung


(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) 1 Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. 2 Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) 1 Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. 2 Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 3 Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. 2 Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. 2 Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen; dies gilt nicht für ein elektronisches Dokument (§ 130a), das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder einem elektronischen Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist.

(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.






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