§ 6 - Arzneimittelgesetz (AMG)

neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen


§ 6 hat 4 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten, ein Arzneimittel herzustellen, in Verkehr zu bringen oder anzuwenden, wenn bei der Herstellung des Arzneimittels einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 angeordneten Bestimmung über die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenständen, die in der Anlage genannt sind, zuwidergehandelt wird.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung der in der Anlage genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Risikovorsorge) oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Arzneimittel geboten ist.

(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände in die Anlage aufzunehmen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Arzneimittel geboten ist. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände aus der Anlage zu streichen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind.

(4) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, sofern es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 27. September 2021 BGBl. I S. 4530 m.W.v. 28. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 6 AMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 3 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
aktuell vorher 01.11.2021Artikel 1 Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3519
aktuell vorher 16.08.2019Artikel 1 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
vom 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 52 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 AMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 AMG Strafvorschriften (vom 28.01.2022)
... Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ... anwendet, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in ... nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 , ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet, 3. ...
§ 96 AMG Strafvorschriften (vom 28.01.2022)
...  1. entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arzneimittel abgibt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ... abgibt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel ... nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 , ein Arzneimittel herstellt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit ...
Anlage AMG (zu § 6) (vom 28.01.2022)
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Arzneimittel-TSE-Verordnung
V. v. 09.05.2001 BGBl. I S. 856; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Arzneimittelfarbstoffverordnung (AMFarbV)
V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3031; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Frischzellenverordnung
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980
Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln (AflatoxinVerbotsV )
V. v. 19.07.2000 BGBl. I S. 1081, 1505; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
V. v. 11.08.1988 BGBl. I S. 1586; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510, 740
 
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Zitat in folgenden Normen

Frischzellenverordnung
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980
§ 4 FrizV Hinweis auf Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes
... gegen § 6 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung werden nach § 95 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 1 AMVSÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, ... geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen". b) Die Angabe ... 63k. f) Folgende Angabe zur Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 6 )". 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbote zum ... zur Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 6)". 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, ... (zu § 6)". 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen (1) Es ist verboten, ... 27. § 95 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ... „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in ... nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 , ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen oder einem Tier ... 28. § 96 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ... „2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel ... nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 , ein Arzneimittel herstellt,". 29. § 97 wird wie folgt geändert: ... eingefügt. 30. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 6 ) Aflatoxine Ethylenoxid Farbstoffe Frischzellen ...

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 3 TAMGEG Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 28.01.2022)
... Unterabschnitt und zu § 149 wird gestrichen. p) Die Angabe „Anlage 1 (zu § 6 )" erhält die Bezeichnung „Anlage (zu § 6)". q) Die Angabe ... p) Die Angabe „Anlage 1 (zu § 6)" erhält die Bezeichnung „Anlage (zu § 6 )". q) Die Angabe „Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2)" wird ... „Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei ... Einundzwanzigster Unterabschnitt wird aufgehoben. 115. Die Angabe „Anlage 1 (zu § 6 )" wird durch die Angabe „Anlage (zu § 6)" ersetzt. 116. Die Anlage ... 115. Die Angabe „Anlage 1 (zu § 6)" wird durch die Angabe „Anlage (zu § 6 )" ersetzt. 116. Die Anlage 2 wird ...

Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3519
Artikel 1 17. AMGÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... zur Änderung des Arzneimittelgesetzes". d) Die Angabe „Anlage (zu § 6 )" wird durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 6)" ersetzt. e) Folgende ... d) Die Angabe „Anlage (zu § 6)" wird durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 6 )" ersetzt. e) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 2 ... „Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2)". 2. In § 6 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.  ... veröffentlicht es bis zum 31. August 2022." 9. Die Angabe „Anlage (zu § 6 )" erhält die Bezeichnung „Anlage 1 (zu § 6)". 10. Folgende ... 9. Die Angabe „Anlage (zu § 6)" erhält die Bezeichnung „Anlage 1 (zu § 6 )". 10. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 52 10. ZustAnpV Änderung des Arzneimittelgesetzes
... (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Frischzellen-Verordnung
V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 432; aufgehoben durch § 5 V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980
Eingangsformel FrischZV
... Grund des § 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) ...

Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1135; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510
Eingangsformel AMTierAnwVerbV
... Grund des § 6 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird ...


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