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Änderung § 57a AMG vom 31.05.2011

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§ 57a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung
§ 57a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 946
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57a Anwendung durch Tierhalter


vorherige Änderung

 


Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Tieren nur anwenden, soweit die Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere in Behandlung befinden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)