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Änderung § 58g AMG vom 08.09.2015

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§ 58g AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 58g AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 52 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 58g Evaluierung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.