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Änderung § 98a AMG vom 18.12.2015

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§ 98a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
§ 98a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210

(Textabschnitt unverändert)

§ 98a Erweiterter Verfall


(Text alte Fassung)

In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 8 Absatz 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.

(Text neue Fassung)

In den Fällen der Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 8 Absatz 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.