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Änderung § 98a AMG vom 01.11.2007

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§ 98a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 98a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2510
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 98a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 98a Erweiterter Verfall


vorherige Änderung

 


In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1a ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)