§ 9 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln
A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche
5. Desinfektion
§ 9

II. Schutzmaßregeln

A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche

5. Desinfektion

§ 9


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind

1.
zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,

2.
Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und

3.
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,

zu reinigen und zu desinfizieren.



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