Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-7 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 1



(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden.

(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei denn, dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder deren Erreger in einem Bestand Untersuchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen untersucht worden ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TKrMeldpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKrMeldpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TKrMeldpflV (vom 08.09.2015)
... zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen ...
§ 4 TKrMeldpflV (vom 01.05.2014)
... Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ...
Anlage TKrMeldpflV (zu § 1) Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise (vom 14.07.2020)
 
Zitat in folgenden Normen

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Artikel 1 V. v. 10.12.2001 BGBl. I S. 3379; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
Anlage AVV (zu § 2 Abs. 1) Abfallverzeichnis (vom 04.07.2020)
... Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, oder der Anlage zu § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
V. v. 04.03.2016 BGBl. I S. 382
Artikel 1 AVVÄndV Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
... vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, oder der Anlage zu § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 5 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
... Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ...