§ 4 - Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


Text in der Fassung des Artikels 5 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 5 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TKrMeldpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKrMeldpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 5 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
...  4 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. ... 2013 (BGBl. I S. 1576) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des ...


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