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Synopse aller Änderungen der BHV1-Verordnung am 07.05.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Mai 2016 durch Artikel 1 der 5. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BHV1V.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
    § 1
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln gegen die BHV1-Infektion
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 2 Impfungen
       § 2a Untersuchungen
       § 2b Mitteilungspflicht
       § 3 Verbringen von Rindern
       § 4 Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde
    Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
       Titel 1 Vor amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts der BHV1-Infektion
          § 5 Schutzmaßregeln
       Titel 2 Nach amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts der BHV1-Infektion
          § 6 Sperre
          § 7 Tötung
          § 8 Sperrbezirk
          § 9 Ansteckungsverdacht
          § 10 Reinigung und Desinfektion
          § 11 Ausstellungen, Märkte
Abschnitt 3 Aufhebung der Schutzmaßregeln
    § 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
    § 13 Ordnungswidrigkeiten
    § 14 Übergangsvorschriften
Anlagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes
    Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes *)
    Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes *)
(heute geltende Fassung) 

§ 1


(1) 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (BHV1-Infektion), wenn diese

a) durch virologische Untersuchung (Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis) oder

b) durch klinische und serologische Untersuchung auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion (Antikörpernachweis)

festgestellt worden ist;

2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt.

2 Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion nur vor, wenn Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind. 3 Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchungen nicht zu befürchten ist.

(2) 1 Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. BHV1-freier Rinderbestand:

Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern, der

a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt;



b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt; und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt

2. BHV1-freies Rind:

ein Zucht- oder Nutzrind, das

a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt oder

b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem

aa) alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind,

bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind,

cc) alle weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und

dd) das Rind frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden ist, oder

c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem

aa) alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind und die Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und

bb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor Beendigung der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind, oder

d) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind;

3. Reagent:

ein Rind, bei dem

a) durch virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 nachgewiesen ist oder

b) durch serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder Nachimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, soweit in diesem Bestand alle Reagenten entfernt worden sind.



2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder Nachimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, soweit in diesem Bestand alle Reagenten entfernt worden sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Verbringen von Rindern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die



(1) 1 Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. 2 Satz 1 gilt nicht für Rinder, die

1. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht werden und nach der tierärztlichen Behandlung im Bestand für die Dauer von 30 Tagen abgesondert gehalten und frühestens 21 Tage nach Beginn der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht werden,

2. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

3. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, oder

4. aus einem Bestand verbracht und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 3 ausgeführt oder verbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden,



3 Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden,

1. zur Schlachtung verbracht werden oder

2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-Infektionen für das gesamte Inland, einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.

(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des Inlands, ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. Im Falle des Verbringens von Rindern in einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt werden. Einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, soweit



(1a) 1 Der Tierhalter darf in Absatz 1 Satz 1 genannte Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II

1. ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder

2. ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht worden ist. 2 Im Falle der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht worden ist. 3 Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheinigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) 1
Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-Infektionen für das gesamte Inland, einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. 2 In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.

(3) 1 Gilt das gesamte Inland, ein Teil des Inlands, ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. 2 Im Falle des Verbringens von Rindern in einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt werden. 3 Einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, soweit

1. Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands in einen nach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands verbracht werden und

2. die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind.

(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Tierhalter, in dessen Bestand sie eingestellt werden, vom Zeitpunkt der Einstellung an mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a ein Rind impft,

2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 2a Absatz 1 Satz 4 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. (aufgehoben)

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2a Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11,

5. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

6. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

7. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

10.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

11.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,

12.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

13.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

14.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

15.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

16.
ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,

17.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt oder

18.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.



9. entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,

10. entgegen § 3 Absatz
4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

11.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

12.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,

13.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

14.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

15.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

16.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

17.
ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,

18.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt oder

19.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt


Abschnitt I Von einer BHV1-Infektion freier Rinderbestand (Basisuntersuchung)

1. In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen

a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten, und

b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,

aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein und

c) in den letzten drei Monaten der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion oder der Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt worden sein.

Die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 4 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts I als erfüllt.

1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,

a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. Die zuständige Behörde kann, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe a oder b untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 2 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen der Nummer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.

1b. In einem Rinderbestand, der zu mehr als 50 vom Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern besteht, müssen, vorbehaltlich des Satzes 4, bei einer Stichprobenuntersuchung der Rinder, die frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten erfolgt,

a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. In die Untersuchung nach Satz 1 sind so viele Rinder einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend. In den Fällen der Nummer 1a finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.

2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport und die Beschickung von Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik.

3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur

a) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden oder

b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-freien Besamungsstation stammt oder, im Falle des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit negativem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.

In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, eingestellt werden.

Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die,

a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,

b) sofern die Bullen mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht worden sind.


---
1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch
- zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
- drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.

Abschnitt II Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes (Kontrolluntersuchungen)

Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.

2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blutserologische Kontrolluntersuchungen 2),

a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,

b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach

a) Abschnitt I Nummer 1a mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen2 bei allen weiblichen Rindern und den bis zu neun Monate alten männlichen Rindern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus Rindern besteht, die ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden,

b) Abschnitt I Nummer 1b mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen so durchzuführen sind, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.

Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung 2)

a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten Rinder,

b) im Falle des Satzes 2

aa) Buchstabe a aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder,

bb) Buchstabe b mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert bei unter neun Monate alten Rindern

des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2a. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nummer 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Nummer 2 Satz 2 durchgeführt worden ist, müssen frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 untersucht worden sein.



 
3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung

a) nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2

aa) aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind oder,

bb) sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, bei den Rindern einer von ihr festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind,

b) nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2 bei den Rindern einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind.

Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts II als erfüllt. Im Falle einer nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung aller Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind.

4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden, die frei von einer BHV1-Infektion sind.

5. Abweichend von Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Bestandes, der in einem Teil des Inlands gelegen ist, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion gilt, die Kontrolluntersuchungen2 der über 24 Monate alten Rinder

a) im Abstand von längstens drei Jahren durchgeführt werden oder

b) in Form einer Stichprobenuntersuchung durchgeführt werden, bei der mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.

Die Entnahme der Blutproben für die Kontrolluntersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a kann auch in einer Schlachtstätte erfolgen.

6. Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.


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2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen
1. mit ausschließlich nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
- Einzelmilchproben, die von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können, oder
- zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, soweit zumindest 30 vom Hundert des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. In Beständen, die in einem Teil des Inlands gelegen sind, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von BHV1 gilt, können Einzelmilchproben von bis zu 100 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 100 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden;
2. mit geimpften Kühen und nicht geimpften Kühen durch zwei im Abstand von drei Monaten von den nicht geimpften Kühen entnommenen Einzelmilchproben ersetzt werden, wobei die Einzelmilchproben von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes




Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes *)


Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes (BGBl. 2015 I S. 764)


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*) Anm. d. Red.:

In der Abbildung nicht konsolidierte Änderungen:

Durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057):

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter 'Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit' werden durch die Wörter 'Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit' ersetzt.

b) Die Wörter 'Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist diese Bescheinigung unbefristet gültig.' werden gestrichen.

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes




Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes *)


Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes (BGBl. 2015 I S. 765)


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*) Anm. d. Red.:

In der Abbildung nicht konsolidierte Änderungen:

Durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057):

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter 'Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit' werden durch die Wörter 'Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit' ersetzt.

b) Die Wörter 'Für einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, ist die Bescheinigung unbefristet gültig.' werden gestrichen.