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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben

§ 3 - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3



(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:

1.
Mit dem Buchstaben „Z", wenn die Fußringe vom Zentralverband, oder mit dem Buchstaben „B", wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden sind, dem Namen des Landes, in dem die Beringung vorgenommen wird, in abgekürzter Form und einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer oder

2.
der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.

(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

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Zitierungen von § 3 Psittakose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PsittakoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsittakoseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PsittakoseV
...  1a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt, 1b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet, 1c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht ... 1b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet, 1c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt, 1d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder ...