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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben

§ 5 - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 5



Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.

2.
Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort

a)
die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und

b)
die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

3.
Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.

4.
Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

5.
Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.

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