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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben

B. - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 6



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psittakose - Unbefuger Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.

2.
Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.

3.
Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort

a)
die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und

b)
die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.

4.
Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.

5.
Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

6.
An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.

7.
Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.


§ 7



(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden.

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